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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendung
Für alle Angebote, Lieferungen, Werk-, Dienst- und Agenturleistungen der Fa. Adanur Werbetechnik
sind allein die folgenden Bedingungen verbindlich. Durch ihr Vorliegen werden diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichungen davon, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Fa.
Adanur Werbetechnik und gelten auch dann immer nur für den jeweiligen Einzelfall. Die Unwirksamkeit
einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klausel(n) nicht.
Gegenstand
Gegenstand der Bedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Firma Adanur Werbetechnik auf den Gebieten der
Werbegestaltung, Werbeberatung, Design, Schilder- und Lichtreklameherstellung, Fahrzeug-, Planen- und Fensterbeschriftung,
Layout-Erstellung, der Buchstabentechnik, Montage und Druckvorlagenerstellung.
Urheberrecht
An allen Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Schaltbildern, Kostenvoranschlägen, Statiken etc. behält sich die Firma
Adanur Werbetechnik das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die vorgenannten Zeichnungen etc. dürfen keiner dritten
Person zugänglich gemacht werden. Weitere Verwendung des Entwurfes etc. ist nicht gestattet und bedarf der
ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Fa. Adanur Werbetechnik. Skizzen, Entwürfe, Probeschilder etc.
werden, sollte keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden sein. Alle Unterlagen sind, sofern eine
Auftragserteilung gegenüber der Firma Adanur Werbetechnik nicht erfolgt, unverzüglich zurückzugeben.
Ideen, Entwürfe, Konzepte, Muster, Produkte und Leistungen jeder Art werden von Adanur Werbetechnik nur
gegen Berechnung erbracht. Diese dürfen weder vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verändert werden. Eine
Übertragung der Rechte der Firma Adanur Werbetechnik kann nur schriftlich gegen besondere Vergütung erfolgen.
Auch durch Bezahlung erwirbt der Besteller nur das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkreten
Auftragszweck. Bei Nachauflagen und erweiterten Verwendungszwecken etc. steht der Firma Leibing GmbH
Werbetechnik je nach Nutzungsgrad eine Nachberechnung des Honorars in Höhe von 5 bis 50 % zu.
Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber genau zu überprüfen, auch auf den Verwendungszweck des
Gesamtauftrages hin. Fehlerkorrekturen sind deutlich zu kennzeichnen, denn sie sind für die
Auftragsabwicklung verbindlich. Grundsätzliche - oder spätere - Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Für
Ausführungen nach vom Besteller eingereichten Vorgaben hat dieser allein die Sorgfaltspflicht. Durch die
Firma Adanur Werbetechnik geschaffene Werbemittel kann diese signieren (Urheberrecht), mit Fabrikationstext
versehen und auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden.
Genehmigungspflicht
Es besteht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außenwerbung eine öffentlich rechtliche
Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Vertragspartner auf eigene Rechnung
verpflichtet, eine entgegenstehende Vereinbarung muss ausdrücklich erfolgen. Die Vorbereitung und
Einreichung der erforderlichen Anträge kann, gegen Berechnung der entstehenden Kosten und ausdrücklichen
Wunsch des Vertragspartners, durch die Firma Adanur Werbetechnik erfolgen. Für die Richtigkeit und
Vollständigkeit dieser Anträge zeichnet der Vertragspartner verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert
der Vertragspartner, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen
und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmigungen eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der
Genehmigung berührt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Erfüllung nicht.
Handelsübliche Abweichungen
Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion
oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Auch können Lieferqualitäten durch Vorlieferanten ohne
Verschulden der Firma Adanur Werbetechnik abweichen. Dafür übernimmt diese keine Haftung. Bei Werbeanlagen
in denen Kunststoffe und Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse
oder Pickel auftreten. Derartige, geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Mangelrüge. Dabei ist von dem
vertraglichen Zweck der Anlage auszugehen, ob nämlich durch derartige Mängel die Werbewirkung beeinträchtigt
wird (geringfügige Beeinträchtigungen können z.B. bei einer hoch angebrachten Anlage nicht mehr erkannt
werden). Auszugehen ist danach immer von der konkreten Anlage / Schild und einer Werbebeeinträchtigung
durch einen Mangel. Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt, kann es zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es
möglich, das der Folienfarbton der Beschriftung nicht genau mit den HKS-Farben des Papierdrucks oder DIN
RAL übereinstimmt Diese Abweichungen können also nicht zur Reklamation der Anlage / Schilder- u./o.
Lichtreklame, der Fahrzeug- oder Folienbeschriftung etc. führen.
Haftung
Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftet die Firma Adanur Werbetechnik dem Vertragspartner
gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Firma Adanur Werbetechnik,
die vertragliche Vereinbarung auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Soweit die Firma
Adanur Werbetechnik Subunternehmer in die Auftragsabwicklung einschaltet, haftet sie nicht für Fehler,
Schäden oder Versäumnisse, die durch diese Dritten verursacht wurden. Etwaige Ersatzansprüche gegen diese
gelten schon jetzt als an den Vertragspartner / Auftraggeber wirksam abgetreten. Der Vertragspartner hat
die gegenständliche Leistung der Firma Adanur Werbetechnik unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und
offensichtliche Mängel binnen drei Werktagen nach Zugang durch schriftliche Anzeige zu rügen. Mängel eines
Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Auftragserfüllung. Es kann Minderung,
nicht aber Schadensersatz gefordert werden. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im
Sinne des § 459 Abs. l BGB wird die Firma Adanur Werbetechnik auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl
Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner
nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern eine
Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert ist, sind Schadensersatzansprüche aus den §§ 463,480
Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche vereinbart worden
sein. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten als nicht zugesichert (§ 494 BGB ist ausgeschlossen).
Eine Bezugnahme auf DIN-Normen und ähnliches beinhalten nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet
ebenfalls keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart. Mit Ausnahme der
Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind alle Schadensersatzansprüche des
Vertragspartners (z. B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen,
positiver Vertragsverletzung, unerlaubten Handlungen) gegen die Firma Adanur Werbetechnik als auch gegen
deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der genannten Personen. Bei Verzug und Unmöglichkeit besteht Haftung auch bei Fahrlässigkeit,
jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für eine Deckungsvereinbarung oder eine Ersatzvornahme.
Preisgestaltung
Die im Angebot der Firma Adanur Werbetechnik aufgeführten Preise verstehen sich ausschließlich Montage und zzgl. der geltenden
Mehrwertsteuer. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage und Hochspannungsinstallation geliefert werden, versteht sich der Preis
grundsätzlich ohne Niederspannungs-, Hochspannungs-, Schaft- u. Erdschutzleitung, erforderlicher Gerüststellung sowie etwa anfallender
Maurer-, Stemm-, Verputz- und Dachdeckerarbeiten. Der Netzanschluss technischer Anlagen erfolgt It. DIN VDO durch einen autorisierten
Elektrobetrieb auf Kosten des Vertragspartners. Die in den Angeboten der Firma Leibing GmbH Werbetechnik angeführten Preise gelten,
wenn nicht anders vereinbart, ab Betrieb des Lieferers, ausschließlich Transport und Verpackung sowie evtl. Eilzuschläge. Lieferungen
reisen auf Risiko und Gefahr des Empfängers.
Mit der Vorlage eines Entwurfes bei Agenturleistungen oder einer Korrekturvorlage bei Herstellungsaufträgen sind 30 % des gesamten
Auftragswertes zur Deckung der Vorlaufkosten fällig. Die Restsumme ist sofort bei Lieferung / Rechnungsstellung zahlbar. Im Falle
eines Stornos durch den Vertragspartner bekommt die Firma Adanur Werbetechnik jegliche bis dahin angefallenen Kosten erstattet. Es
werden für Offerten und Auftragsbestätigungen immer gültige Tageskalkulationen angewandt, die bei Lieferung ohne weitere Rücksprache
angepasst werden können, wenn sich zwischenzeitlich die Gestehungskosten durch Tarifänderungen oder Vorlieferanten verschoben haben sollten.
Alle Angebote sind für die Firma Adanur Werbetechnik grundsätzlich freibleibend.
Lieferfristen
Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit beginnt frühestens mit Vorliegen aller vom Vertragspartner beizubringenden Unterlagen und
Produktionsfreigabe, samt dessen Anzahlung. Lieferverzug kann mit 3 Wochen Nachfrist durch Einschreiben angemeldet werden. Bei
höherer Gewalt, Streiks u./o. Verschulden durch Vorlieferanten sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Die Firma Adanur Werbetechnik
ist zu Teillieferungen berechtigt, die als eigenständiges Geschäft abgerechnet werden.
Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen sofort ab Rechnungszugang zahlbar, weil lohnintensiv müssen Skonti und
Zahlungsziele von Fall zu Fall schriftlich vereinbart werden. Jede Einzelleistung oder Lieferung gilt als gesonderter Auftrag. Bis zur
endgültigen Regulierung gilt Eigentumsvorbehalt. Zahlungsverzug setzt 14 Tage nach Rechnungsdatum ein. Unabhängig der Geltendmachung von
Inkassogebühren oder eines höheren Schadens, werden bei Verzug in Folge Mahnung, ohne besondere Ankündigung, Verzugszinsen berechnet
(3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Volks- und Raiffeisenbanken). Im Falle eines Zwangsinkassos werden alle weiteren offenen Rechnungen
des Vertragspartners automatisch einbezogen. Die Firma Adanur Werbetechnik ist berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit die Durchführung
des Vertrages einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und die Firma Adanur Werbetechnik ihrerseits bereits an den jeweiligen Lieferanten
Abschlagszahlungen leisten muss. Wird der Firma Adanur Werbetechnik Vermögensverfall des Vertragspartners bekannt, oder enthält der Auftrag
ganz besondere Nebenkosten, ist abweichend von Ziff. 7 der Endbetrag des Gesamtauftrags, oder Teile davon, auf Anforderung hin sofort zahlbar.
Einspruch - Erfüllungsort - Salvatorische Klausel
Einspruch gegen die Rechnungsstellung sollte nur begründet und unverzüglich erfolgen. Erfüllungsort und Gerichtstand ist für beide Teile Ulm.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen
sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine angemessene Regelung treten.